Ausfertigungsdatum: 01.05.1957
(1) Anzumelden ist der Warenverkehr über die Grenze des Erhebungsgebietes. Anzumelden sind ferner der übrige Warenverkehr der Freihäfen, die Zollgutlagerung und die Veredelung einschließlich des Übergangs von Waren aus einem besonderen Zollverkehr in einen anderen oder in den freien Verkehr sowie der Erwerb und die Veräußerung von Seeschiffen.
(2) Das Erhebungsgebiet umfaßt den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die badischen Zollausschlüsse. Die Zollanschlüsse gehören zum Erhebungsgebiet.
(3) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen und elektrischer Strom.