Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

Ausfertigungsdatum: 02.04.1962


Anlage AHStatDV (zu § 31) Befreiungsliste

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 220 - 226;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.

I. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

Die Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A), Durchfuhr (D), einschließlich der Ausfuhr und Einfuhr im Zwischenauslandsverkehr; nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden sollen - ausgenommen die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr -, sowie Waren, die nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet in eine Einfuhrart eingehen.
Voraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, in der Zollanmeldung, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich erklärt, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen ergeben.

 Einfuhr (E)Ausfuhr (A)Durchfuhr (D)
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen      
1. Sendungen mit Waren bis zu einem Wert von einschließlich eintausend Euro, für die gemäß Artikel 225 oder Artikel 226 der Verordnung EWG Nr. 2454/93 eine mündliche Zollanmeldung abgegeben wird. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut und der zu den Kapiteln 3 und 16 der Einfuhrliste gehörenden Fische und Fischereierzeugnisse. E A -
  Die Befreiung gilt auch nicht für Sendungen mit einer Eigenmasse von mehr als tausend Kilogramm; sie gilt auch nicht für Warenverkehre, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 erhoben werden.      
2. Geschenke      
  a) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen E A D
  b) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt werden und weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, im Werte bis einschließlich eintausend Euro je Sendung E A -
3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen E A D
4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen E A D
5. (weggefallen)      
Zahlungsmittel, Wertpapiere      
6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel sind, ausgenommen Münzen aus Platin, Gold oder Silber, die wegen ihres Handelswertes nicht als gesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind; Silber und Gold für internationale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere E A D
Postsendungen, Briefmarken      
7. Postsendungen, die gemäß Artikel 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als angemeldet gelten.      
8. Briefmarken und andere Waren der Position 97.04 der Kombinierten Nomenklatur zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet E A -
9. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazu gehörenden Alben E A -
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung      
10. a) Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungsmittel zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der Reise oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persönlichen Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck vorausgesandt oder nachgesandt werden; außerdem andere durch Reisende mitgeführte, nicht zum Handel bestimmte Waren im Werte bis einschließlich fünftausend Euro E A D
b) andere Gegenstände zum beruflichen Gebrauch, die vorübergehend eingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, ausgenommen solche Ausrüstungen, die zur gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen E A D
Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant      
11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und Lasttiere nebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn sie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden, Kraftfahrzeuge im Reiseverkehr, Luftfahrzeuge und Binnenschiffe, wenn sie im Rahmen einer aktiven oder passiven Veredelung oder im Rahmen wirtschaftlicher Lohnveredelungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden E A D
11a. Luftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung für Vorführ- oder Erprobungszwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Ausland verbliebene Luftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Bestimmungsänderung angemeldet werden E A -
11b. Trägerraketen für Raumflugkörper      
a) bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf ihren Start in den Weltraum      
b) zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum E A -
12. Teile von      
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurückgeliefert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit diese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist E A D
b) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im Ausland anfallen E - -
c) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im Erhebungsgebiet anfallen E - -
12a. Teile zur Ausbesserung von      
a) im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet reparaturbedürftig geworden sind E - -
b) im Erhebungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Ausland reparaturbedürftig geworden sind - A -
12b. Restmengen von Waren, die bei der Entleerung von Beförderungsmitteln oder Behältern aus technischen Gründen in diesen verblieben sind E A D
13. Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Ausbesserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zollamtlich ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird E A -
14. Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen eingeführt oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchführung ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren Zurücklieferung, einschließlich schadhaft gewordener Teile E A -
15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie Futter- und Streumittel für mitgeführte Tiere E A D
16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden      
a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe - A -
b) zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vorrichtungen für Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen betrieben werden - A -
17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist E A D
Umschließungen      
18. a) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; diese Waren sind auch dann befreit, wenn sie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden E A D
b) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel      
aa) in denen oder mit denen Waren befördert werden E A D
bb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförderung von Waren gedient haben E A -
cc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits außerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind, falls sie zusammen mit den Waren eingehen E - -
dd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren im Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt worden sind E - -
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis E A D
Messegut, Werbemittel      
19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen E A -
20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und andere Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrsunternehmen gelieferte Vordrucke; Fahrpläne und Verzeichnisse der Eisenbahn- und Postverwaltungen im Rahmen des gegenseitigen Austausches sowie amtliche Vordrucke von Behörden E A -
21. Waren, die auf Carnet A.T.A. abgefertigt werden; bei inländischen Waren unter der Auflage, daß der Inhaber des Carnet A.T.A. die im Ausland verbliebenen Waren dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Carnet A.T.A anmeldet E A -
Fotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme      
22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte, soweit sie nicht veräußert werden; Akten, Urkunden, Korrekturbogen E A -
b) Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, und dergleichen, die zum internationalen Austausch von Mitteilungen oder Daten bestimmt sind oder bestimmt waren, sowie Fernsehbandaufzeichnungen, soweit diese Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind E A -
c) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die dazugehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte Tonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen Verwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; belichtete und entwickelte Filme, die von Wochenund Tagesschauherstellern im Rahmen eines gegenseitigen Austausches ausgewertet werden E A -
d) belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem Ausland zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und nach der Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der Verkaufspreis der unbelichteten Filme die Kosten der Entwicklung mit umfaßt E A -
22a. Zur Weitergabe von Informationen ausgetauschte Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines bestimmten Kunden entwickelt wurden oder nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, beispielsweise der Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden E A -
Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut      
23. a) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom inländischen Empfänger nicht angenommen werden, die nicht zustellbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet gelangten und die wieder ausgeführt werden - A -
b) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - versehentlich in das Ausland gelangt sind und wieder zurückbefördert werden E - -
Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel für öffentliche Einrichtungen      
24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im zwischenstaatlichen Amtsoder Rechtshilfeverkehr E A -
25. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten E A -
26. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden E A -
27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindungen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen werden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und ausgewechselten eingeführten Kabelstücke E A -
Diplomaten- und Konsulargut      
28. Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von zwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist E A D
29. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes Staatsoberhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet E - -
Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung, gebrauchte Kleidung      
30. Heiratsgut; Übersiedlungsgut und Erbschaftsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung, soweit nicht zum Handel bestimmt E A D
31. Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt E A D
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut      
32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen Waren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden; von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes seedriftiges Gut; die Befreiung gilt auch für Fangergebnisse deutscher Schiffe, die von ausländischen Schiffen in Häfen des Erhebungsgebietes angelandet werden, wenn die Waren auf Grund einer nach Teil II Titel II Kapitel 3 Artikel 325ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Bescheinigung T 2 M als Ursprungserzeugnisse deutscher Schiffe anzusehen sind E - -
33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch stranddriftiges Gut E - -
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle      
34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen ansässig sind (kleiner Grenzverkehr):      
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert achthundert Euro Mark täglich nicht übersteigt E A -
b) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden E A -
35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der Grenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner Erzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh E A -
36. Über die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken grenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der anderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur Bewirtschaftung solcher Grundstücke E A -
37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im kleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch nur, soweit Abgabenfreiheit vorgesehen ist E A -
38. (weggefallen)      
39. Deputatkohle E A -
Abfälle      
41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind -, die bei der Beförderung oder Lagerung anfallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich verwertbar sind E - -
b) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich verwertbar sind E - -
c) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe anfallen E - -
d) Hausmüll E A D
Brieftauben      
42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind E A D
Särge, Urnen, Grabschmuck      
43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind E A D
Verteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder      
44. a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum Gebrauch oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung (Depotverkehr) ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für Militärtransporte der deutschen Bundeswehr (Formblatt 302) vorgelegt wird, das vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle ausgestellt worden ist - A -
b) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur passiven Veredelung oder Ausbesserung ausgeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Buchstabens a gegeben sind - A -
c) Waren, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach vorübergehender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird E - -
d) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr ausgebessert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird E A -
e) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach Erprobung entschieden werden kann und deren Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt E A -
f) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidigung nur vorübergehend zur Durchführung von Aufträgen gebraucht werden und deren Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt E A -
45. Waren, die      
a) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen erteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des Erhebungsgebietes verbringen oder verbringen lassen E A D
b) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch einführen oder wieder ausführen E A -
c) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt sind - A -
d) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungsgebietes verbracht werden, soweit die Waren      
aa) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet oder für die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind E - -
bb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt werden oder - A -
cc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden - - D
Durchfuhrsendungen, Waren im Zwischenauslandsverkehr      
46. Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, ausgenommen Waren, die von See über die Häfen in den Städten Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde in das Erhebungsgebiet eingehen oder über diese Häfen nach See aus dem Erhebungsgebiet ausgehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen - - D
47. Waren im Zwischenauslandsverkehr mit der Auflage, daß im Ausland verbliebene Waren nachträglich anzumelden sind E A -


II. Befreiung in einem Zollverfahren

(1) Ausländische Waren sind nicht anzumelden, wenn sie bereits

1.
zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, beim Übergang in einen Verkehr, der eine Anmeldung zu der gleichen Einfuhrart bedingen würde;
2.
als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet worden sind, beim Übergang in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;
3.
als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind, beim Übergang in eine Eigenveredelung;
4.
als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind, beim Übergang in eine Lohnveredelung;
5.
als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sindund vorübergehend in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung übergehen, soweit die Ware nur gereinigt oder geringfügig instand gesetzt werden sollen.

(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzumelden, wenn sie Gegenstand von Warenverkehren innerhalb des Erhebungsgebietes sind, auch wenn sie dabei in ein Zollverfahren überführt werden.