Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Ausfertigungsdatum: 21.11.2018


Inhaltsübersicht AGOZV

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Inverkehrbringen

Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  3Registrierung
§  4Pflichten der Betriebe
§  5Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
§  6Anforderungen an Standardmaterial
§  7Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten

Unterabschnitt 2Anforderungen an
anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten

§  8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§  9Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
§ 10Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
§ 11Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
§ 12Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören

Unterabschnitt 3Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle

§ 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
§ 14Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 15Kontrolle
§ 16Vergleichsprüfungen
§ 17Mitteilungen

Abschnitt 3Ein- und Ausfuhr

§ 18Einfuhr
§ 19Ausfuhr

Abschnitt 4Schlussbestimmungen

§ 20Ausnahmen
§ 21Ordnungswidrigkeiten
§ 22Übergangsvorschriften
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) 
Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5)
Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 2 und 5)
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7)
Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung
Anlage 5
(zu § 4 Absatz 2)
Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung
Anlage 6
(zu § 8 Absatz 4 und 5
und § 15 Absatz 5)
Liste kontrollrelevanter Schadorganismen
Anlage 7
(zu § 10 Absatz 1)
Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial