Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von 
        
            - 1.
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                Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten, 
- 2.
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                Obstarten zur Fruchterzeugung sowie 
- 3.
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                Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist, 
        der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.