Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von
- 1.
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Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
- 2.
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Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
- 3.
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Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,
der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.