Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 
        
            - 1.
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                    Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material 
                     
                        - a)
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                            der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist; 
- b)
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                            der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist; 
- c)
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                            anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist; 
 
- 2.
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                Standardmaterial:Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung; 
- 3.
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                    anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung: 
                     
                        - a)
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                            Vorstufenmaterial:Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; 
- b)
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                            Basismaterial:Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; 
- c)
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                            Zertifiziertes Material:Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; 
 
- 4.
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                Kategorien:Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material; 
- 5.
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                Mutterpflanze:eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist; 
- 6.
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                Kandidatenmutterpflanze:eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden; 
- 7.
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                Erneuerung:das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze; 
- 8.
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                Multiplikation:die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie; 
- 9.
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                Mikrovermehrung:die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze; 
- 10.
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                Klon:eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart; 
- 11.
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                visuelle Kontrolle:die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop; 
- 12.
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                Untersuchung:eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen; 
- 13.
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                Drittland:ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; 
- 14.
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                Partie:bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist; 
- 15.
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                Kryokonservierung:die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten.