Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
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Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material
- a)
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der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
- b)
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der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
- c)
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anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
- 2.
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Standardmaterial:Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
- 3.
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anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung:
- a)
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Vorstufenmaterial:Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- b)
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Basismaterial:Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- c)
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Zertifiziertes Material:Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- 4.
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Kategorien:Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
- 5.
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Mutterpflanze:eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist;
- 6.
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Kandidatenmutterpflanze:eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden;
- 7.
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Erneuerung:das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze;
- 8.
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Multiplikation:die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
- 9.
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Mikrovermehrung:die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
- 10.
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Klon:eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;
- 11.
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visuelle Kontrolle:die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
- 12.
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Untersuchung:eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen;
- 13.
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Drittland:ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
- 14.
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Partie:bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
- 15.
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Kryokonservierung:die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten.