Ausfertigungsdatum: 16.08.2016
(1) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamtabschaltleistung nach § 8 wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze nach § 4 beachten.
(2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen dieser Verordnung genügen.