(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2792 - 2793)
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:
I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik
- 1.
-
Das
Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
- a)
-
den Anwendungsbereich,
- b)
-
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
- c)
-
die Abfallhierarchie,
- d)
-
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),
- e)
-
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
- f)
-
die Überlassungspflichten,
- g)
-
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
- h)
-
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
- i)
-
die Beauftragung Dritter,
- j)
-
die Produktverantwortung,
- k)
-
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
- l)
-
die abfallrechtliche Überwachung,
- m)
-
die Register- und Nachweispflichten,
- n)
-
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
- o)
-
die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
- p)
-
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
- q)
-
die Bußgeldvorschriften,
- 2.
-
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
- 3.
-
die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
- a)
-
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
- b)
-
- c)
-
- 4.
-
das Recht der Abfallverbringung,
- 5.
-
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
- 6.
-
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
- 7.
-
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
- 8.
-
das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
- 9.
-
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),
- 10.
-
das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
- a)
-
Baurecht,
- b)
-
Immissionsschutzrecht,
- c)
-
Chemikalienrecht,
- d)
-
Wasserrecht,
- e)
-
Bodenschutzrecht und
- f)
-
Seuchen- und Hygienerecht,
- 11.
-
die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
- 12.
-
die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
- 13.
-
die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,
- 14.
-
die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,
- 15.
-
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
- 16.
-
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
- 17.
-
anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.
II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten
- 1.
-
die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere
- a)
-
die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,
- b)
-
die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,
- c)
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die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
- d)
-
die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,
- e)
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Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,
- 2.
-
die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere
- a)
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das Vortragsrecht,
- b)
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das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,
- 3.
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das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.