Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
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Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar∙Liter
- 2.
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einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
- a)
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die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,
- b)
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die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen,
- c)
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die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,
- d)
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deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
- e)
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die
- aa)
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aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder
- bb)
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aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,
- f)
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deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,
- g)
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deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar∙Liter beträgt,
- h)
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deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und
- i)
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deren höchste Betriebstemperatur
- aa)
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bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,
- bb)
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bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,
- 3.
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EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU,
- 4.
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harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),
- 5.
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Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
- 6.
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technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.