Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 
        
            - 1.
- 
                Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar∙Liter 
- 2.
- 
                
                    einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter, 
                     
                        - a)
- 
                            die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein, 
- b)
- 
                            die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen, 
- c)
- 
                            die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden, 
- d)
- 
                            deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind, 
- e)
- 
                            
                                die 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder 
- bb)
- 
                                        aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen, 
 
- f)
- 
                            deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt, 
- g)
- 
                            deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar∙Liter beträgt, 
- h)
- 
                            deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und 
- i)
- 
                            
                                deren höchste Betriebstemperatur 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt, 
- bb)
- 
                                        bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt, 
 
 
- 3.
- 
                EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU, 
- 4.
- 
                harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), 
- 5.
- 
                Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet, 
- 6.
- 
                technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss. 
        Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.