Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 06.04.2016


§ 3 6. ProdSV Bereitstellung auf dem Markt

Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.