(1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.
    
        (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf 
        
            - 1.
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                einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können, 
- 2.
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                einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind, 
- 3.
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                Feuerlöscher.