(1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
-
einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,
- 2.
-
einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,
- 3.
-
Feuerlöscher.