Fünftes Rentenanpassungsgesetz (5. RAG)
Fünftes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1962

Ausfertigungsdatum: 21.12.1962


§ 8 5. RAG

Soweit bei Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz, den Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1963 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.