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Fünftes Rentenanpassungsgesetz (5. RAG)
Fünftes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1962

Ausfertigungsdatum: 21.12.1962


§ 7 5. RAG

Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.

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