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(37. BImSchV)
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)


Ausfertigungsdatum: 15.05.2017

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Anrechnung strombasierter Kraftstoffe
§ 3 Anrechnungsvoraussetzungen
§ 4 Nachweise durch den Verpflichteten
§ 5 Spezifische Nachweise für netzentkoppelte Anlagen
§ 6 Spezifische Nachweise bei Vermeidung der Reduzierung der Einspeiseleistung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom
§ 7 Spezifische Nachweise für Bestandsanlagen
§ 8 Überprüfungsersuchen
§ 9 Bericht
Teil 3 Mitverarbeitete biogene Öle
§ 10 Anrechnung von mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
§ 11 Nachweis für mitverarbeitete biogene Öle
Teil 4 Zugänglichkeit der DIN-Normen
§ 12 Zugänglichkeit der DIN-Normen
Teil 5 Schlussbestimmung
§ 13 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3) Treibhausgasemissionen strombasierter Kraftstoffe
Anlage 2 (zu § 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz

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