(31. BImSchV)
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)
Ausfertigungsdatum: 21.08.2001
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.3.2017 I 656
Erster Teil Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil Begrenzung der Emissionen
Dritter Teil Messungen und Überwachung
Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Teil (weggefallen)