(31. BImSchV)
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)

Ausfertigungsdatum: 21.08.2001


Inhaltsübersicht 31. BImSchV

Erster Teil
 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil
 Begrenzung der Emissionen
§ 3Allgemeine Anforderungen
§ 4Spezielle Anforderungen
Dritter Teil
 Messungen und Überwachung
§ 5Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 6Genehmigungsbedürftige Anlagen
Vierter Teil
 Gemeinsame Vorschriften
§ 7Ableitbedingungen für Abgase
§ 8Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 11Zulassung von Ausnahmen
§ 12Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Teil
 Schlussvorschriften
§ 13Übergangsregelung
Anhang I:Liste der Anlagen
Anhang II:Liste der Tätigkeiten
Anhang III:Spezielle Anforderungen
Anhang IV:Reduzierungsplan
Anhang V:Lösemittelbilanz
Anhang VI:Anforderungen an die Durchführung der Überwachung