(3. DV-BEG)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.04.1966


§ 5 3. DV-BEG Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten

Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.