für jedes Kind in den Fällen der §§ 85, 85a und 86
BEG auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 292) vorliegen.