(3. DV-BEG)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.04.1966


§ 24a 3. DV-BEG Renten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG

(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist.

(2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht.

(3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung.