(20. BImSchV)
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
Ausfertigungsdatum: 27.05.1998
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1447;
Erster Teil  Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil  Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Dritter Teil  Verfahren zur Messung und Überwachung
Vierter Teil  Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Teil  Übergangs- und Schlussvorschriften