(20. BImSchV)
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)

Ausfertigungsdatum: 27.05.1998


§ 13 20. BImSchV Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Nummer 2, Absatz 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise errichtet oder betreibt,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt oder
3.
entgegen § 3 Absatz 4 einen Lagertank errichtet oder betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise errichtet oder betreibt,
b)
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt,
c)
entgegen § 3 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Lagertank, ein Behältnis oder eine Anlage errichtet oder betreibt,
2.
entgegen § 8 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 8 Absatz 2 oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen oder festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen läßt,
4.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
5.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.