(20. BImSchV)
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)

Ausfertigungsdatum: 27.05.1998


Inhaltsübersicht 20. BImSchV

Erster Teil
 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil
 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3Lagerung in Tanklagern
§ 4Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern
§ 5Bewegliche Behältnisse
§ 6Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
Dritter Teil
 Verfahren zur Messung und Überwachung
§ 7Meßöffnungen und Meßplätze
§ 8Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 9Genehmigungsbedürftige Anlagen
Vierter Teil
 Gemeinsame Vorschriften
§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 11Zulassung von Ausnahmen
§ 12Zugänglichkeit der Normen
§ 13Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Teil
 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14Übergangsregelung
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten