Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur
- 1.
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Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,
- 2.
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Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,
- 3.
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Deckung des Bedarfs an Löschwasser
nach dem
Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden. Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.