(2. WasSV)
Zweite Wassersicherstellungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 11.09.1973


§ 2 2. WasSV Allgemeine Anforderungen

Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.