Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 231
- 1.
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Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- 2.
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Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten.Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
| Sachgebiet |
| 1. |
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften |
| 2. |
Navigation |
| 2.1 |
Allgemeine Navigation |
| 2.2 |
Funknavigation |
| 2.3 |
Flugplanung |
| 3. |
Meteorologie |
| 4. |
Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) |
| 5. |
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik |
| 5.1 |
Flugleistung |
| 5.2 |
Beladung und Schwerpunkt |
| 5.3 |
Luftschiffkunde |
| 5.4 |
Elektrotechnik und Avionik |
| 5.5 |
Instrumente |
| 5.6 |
Triebwerke |
| 6. |
Verhalten in besonderen Fällen |
| 7. |
Menschliches Leistungsvermögen |
- 3.
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Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat.
- 4.
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Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.