(2. DVLuftPersV)
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Ausfertigungsdatum: 24.01.2006


Anlage 12A 2. DVLuftPersV Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 15)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 172

Die Übungen vermitteln nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flüge nach den Instrumentenflugregeln durchführen zu können. Das Ziel der Übungen ist die sichere Beherrschung des Segelflugzeugs ohne Sicht nach außen.
Praktische Übungen
Die praktischen Übungen sind im doppelsitzigen Segelflugzeug oder Motorsegler durchzuführen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Der Fluglehrer überprüft mit Sicht nach außen, ob der Bewerber das Segelflugzeug einwandfrei beherrscht. Die unten aufgeführten Flüge sind ohne Sicht des Bewerbers nach außen durchzuführen.

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Flüge zum Kennenlernen der Flugüberwachungsinstrumente
beim Geradeausflug
bei Bewegung des Höhenruders
des Querruders
des Seitenruders
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Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont
Geradeausflug
Einleiten und Beenden von Kurven
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Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Kompass
Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs
Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse
Richtungsänderungen nach Zeit
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Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Fahrtmesser
Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit
Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten
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Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont, Kompass und Fahrtmesser
Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit und vorbestimmtem Kurs
Einleiten und Beenden von Kurven
Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse
Richtungsänderungen nach Zeit
Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse
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Rückführen des Segelflugzeugs/Motorseglers aus ungewöhnlichen Fluglagen in die Normalfluglage