Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative

Ausfertigungsdatum: 01.12.2014


§ 10 2. BMeldDÜV Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0605,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige und frühere Anschriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland1201 bis 1213a, 1232, 1233,
7.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland1301, 1305, 1306, 1314,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
9.die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401,
10.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes1801.

(2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
 1.Familienname0101 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0204,
 3.Vornamen0301, 0302,
 4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0605,
 5.Geschlecht0701,
 6.derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1213a,
 7.bei Zuzug aus dem Ausland (Staat)1223,
 8.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland1301, 1305, 1306, 1314,
 9.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
10.die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401,
11.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes1801.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen:

Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5.Staatsangehörigkeiten1001,
6.derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1203, 1205 bis 1213a.