Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative

Ausfertigungsdatum: 01.12.2014


§ 11 2. BMeldDÜV Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):



Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname0101 bis 0102,
2. Geburtsname0201 bis 0202,
3. Vornamen0301 bis 0303,
4. Geburtsdatum und Geburtsort0601, 0602,
5. Geschlecht0701,
6. Staatsangehörigkeiten1001,
7. derzeitige und letzte frühere Anschrift1200 bis 1212,
8. Seriennummer des Ankunftsnachweises, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer1712 bis 1714.