Ausfertigungsdatum: 13.04.1966
(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.
(2) Den Kindern sind gleichgestellt
| ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich, | |
| ab 1. Juli 1967 | ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. Januar 1971 | ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. Februar 1977 | ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. März 1978 | ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. März 1979 | ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. März 1981 | ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. Januar 1987 | ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. Januar 1990 | ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. Januar 2002 | ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich, |
| ab 1. Juni 2008 | ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich, |
| ab 1. Juli 2010 | ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich, |
| ab 1. Oktober 2012 | ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich, |
| ab 1. August 2014 | ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich und |
| ab 1. September 2016 | ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich |
(3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden sollte.