Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
Gesetze
GStDVDV
§ 12
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen