(GStDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 12.01.2017


§ 12 GStDVDV Ausbildung

Für die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entsprechend.