(GStDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 12.01.2017


§ 3 GStDVDV Dienstbehörde, Dienstaufsicht

(1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. Es ist zuständig

1.
für die Ausschreibung der Ausbildungsplätze,
2.
für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie
3.
für die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landesfinanzbehörden ab.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.