Ausfertigungsdatum: 12.01.2017
(1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. Es ist zuständig
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landesfinanzbehörden ab.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.