...Die damit verbundenen rechtsstaatlichen Garantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, stehen weder zur Disposition des Gerichts noch eines Beteiligten, hier des Beklagten (vgl bereits oben, II. 2.). Die Aufgabenzuweisung an den MDK im Allgemeinen und durch § 276 Abs 2 SGB V im Besonderen schließt die KKn nicht prozessual von der Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen aus....