...Konkrete Anhaltspunkte dafür, die Unterzeichnerin habe für den Inhalt der Rechtsmittelschrift Verantwortung nicht übernehmen wollen, seien dagegen weder dargetan noch ersichtlich. 11 Die Feststellungsklage sei zulässig, weil bei Beklagten, die der staatlichen Aufsicht unterlägen, davon auszugehen sei, dass sie schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisteten. 12 Die Klage sei aber unbegründet...