...Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 104, 1 <7 f.>; BVerfGK 19, 364 <367>). Denn ein Berufungsgericht, das die Revision nicht zulässt, entscheidet nach § 522 ZPO a.F. im konkreten Fall unanfechtbar über die Erreichbarkeit von Rechtsschutz durch höhere Instanzen....