...Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird weder ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör noch ein anderer Verfahrensfehler schlüssig dargelegt. 3 a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat....