...Der Strafgesetzgeber, der von Rechts wegen nicht gehindert ist, zur Umschreibung strafbaren Verhaltens auf einen Rechtsakt zu verweisen, der nicht mehr existiert, ist von Rechts wegen auch nicht gehindert, auf eine Rechtsvorschrift Bezug zu nehmen, die gegenüber dem einzelnen Normadressaten noch keine unmittelbare Geltung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 2 BvR 463/17, aaO)....