...Dezember 2012 in einen Zahlungsanspruch der Treuhandkommanditistin an sich selbst umgewandelt hätte, weil die Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin (Befreiungsgläubiger) durch den Drittgläubiger (Bank) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden muss....