...Die dortige Angabe einer Erbschaft mit einem Gesamtwert von 16 983,05 € erfüllt zwar die Voraussetzungen der Erläuterungspflicht nach § 27 Abs. 2 Satz 3 PartG, genügt jedoch nicht den hiervon zu unterscheidenden Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG, da ihr nicht zu entnehmen ist, wie der genannte Betrag auf die in § 24 Abs. 3 PartG aufgeführten Gliederungen der Partei verteilt worden ist....