Entscheidungsdatum: 07.12.2017
1. Begeht ein Soldat über mehrere Jahre wiederholt Trennungsgeldbetrug und führt dies zu einem Schaden des Dienstherrn im fünfstelligen Bereich, ist die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig angezeigt.
2. Der Anspruch auf Trennungsgeld setzt eine Vereinbarung über die Nutzung eines Wohnraumes in der räumlichen Nähe des Dienstortes voraus. Finanzielle Zuwendungen zum gemeinsamen Lebensunterhalt einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reichen hierfür nicht aus.
1. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde durch den Kommandeur des ... das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Soldaten eingeleitet, nachdem dieser im März und September 2014 angehört und ihm die Stellungnahme der Vertrauensperson am 10. November 2014 eröffnet worden war.
Nachdem der Soldat auf die Gewährung des Schlussgehörs verzichtet hatte, hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihm mit Anschuldigungsschrift vom 21. April 2015 als Dienstvergehen zur Last gelegt:
"Der Soldat hat jeweils monatlich im Zeitraum vom 11.05.2010 bis zum 10.01.2014 bei dem Bundeswehrdienstleistungszentrum, ... in H., Forderungsnachweise für die Zahlung von Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung eingereicht, in denen er der Wahrheit zuwider angab, er sei Mieter einer Wohnung in der ... Str. .. in E., obwohl dieses Mietverhältnis seit dem 01.04.2010 nicht mehr bestand, wodurch ihm für die Monate April 2010 bis Dezember 2013 pro Monat 300,-- Euro (insgesamt 13.500,-- Euro) durch die Bundeskasse zu viel ausgezahlt wurde. Dabei wusste er, dass ihm für den o. a. Zeitraum dieses Trennungsgeld nicht zusteht."
2. Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 29. März 2017 aus dem Dienstverhältnis entfernt und die Gewährung des Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen.
a) Das Urteil stützt sich auf Feststellungen im Strafurteil; danach war der Soldat
" ... zwischen Anfang 2010 und Ende Dezember 2013 als Berufssoldat im Rang eines Oberleutnants am ... . in H., ..., stationiert.
Nachdem die Entfernung zum Wohnort seiner Familie bzw. seines Hauses - der Angeklagte ist ledig - in E. für tägliche Heimfahrten zu weit von H. entfernt war und ihm in der Kaserne keine Unterkunft gestellt werden konnte, war er berechtigt, einen Mietzuschuss von bis zu 300,00 Euro monatlich bei seinem Dienstherrn zu beantragen. Voraussetzung hierfür war, wie der Angeklagte wusste, dass er eine entsprechende Wohnung außerhalb der Kaserne anmietet und ihm entsprechende tatsächliche Mietkosten entstehen.
Erstmalig mit Forderungsnachweis vom 02.03.2010 beantragte der Angeklagte für den Monat Februar 2010 Trennungsgeld und im Rahmen des Trennungsgeldes den monatlich maximalen Mietzuschuss von 300,00 Euro. Zum Nachweis seines Anspruchs auf den Mietzuschuss legte er einen am 21.01.2010 abgeschlossenen und ab dem 01.02.2010 geltenden Mietvertrag mit der Zeugin X für eine Wohnung in dem Anwesen ... Straße .., E., zu einem monatlichen Mietpreis von 360,00 Euro vor und gab hierzu an, der Zeugin X monatlich diesen Betrag an Miete zu bezahlen.
In Kenntnis des Umstandes, dass er verpflichtet war, Tatsachen, die zu einer Änderung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Mietzuschuss führen können, unverzüglich seinem Dienstherrn mitzuteilen, und dass er verpflichtet war, bei der jeweiligen Antragstellung mittels des Forderungsnachweises wahre und vollständige Angaben zu machen, teilte er seinem Dienstherrn nicht mit, dass er das Mietverhältnis mit der Zeugin X zum Ablauf des Monats März 2010 bereits wieder gekündigt und faktisch beendet hatte. Stattdessen beantragte der Angeklagte im Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2013 in insgesamt 45 Fällen weiterhin monatlich den Mietkostenzuschuss, wobei der Angeklagte in den monatlichen Anträgen stets der Wahrheit zuwider angab, bei der Zeugin X noch zu wohnen und dieser monatlich Miete in Höhe von 360,00 Euro zu bezahlen.
Im Einzelnen konnten folgende Taten nachgewiesen werden
Antragsdatum | Monat, auf den die Leistung entfällt | Höhe der ausbezahlten Leistung | Tag der Auszahlung |
11.05.2010 | 04/2010 | 300 EUR | 18.05.2010 |
01.06.2010 | 05/2010 | 300 EUR | 10.06.2010 |
01.07.2010 | 06/2010 | 300 EUR | 21.07.2010 |
02.08.2010 | 07/2010 | 300 EUR | 04.08.2010 |
27.09.2010 | 08/2010 | 300 EUR | 07.10.2010 |
01.10.2010 | 09/2010 | 300 EUR | 07.10.2010 |
02.11.2010 | 10/2010 | 300 EUR | 16.11.2010 |
07.12.2010 | 11/2010 | 300 EUR | 07.12.2010 |
11.01.2011 | 12/2010 | 300 EUR | 20.01.2011 |
02.02.2011 | 01/2011 | 300 EUR | 09.02.2011 |
02.03.2011 | 02/2011 | 300 EUR | 10.03.2011 |
01.04.2011 | 03/2011 | 300 EUR | 06.04.2011 |
02.05.2011 | 04/2011 | 300 EUR | 05.05.2011 |
01.06.2011 | 05/2011 | 300 EUR | 08.06.2011 |
01.07.2011 | 06/2011 | 300 EUR | 18.07.2011 |
16.08.2011 | 07/2011 | 300 EUR | 23.08.2011 |
09.09.2011 | 08/2011 | 300 EUR | 12.09.2011 |
07.10.2011 | 09/2011 | 300 EUR | 13.10.2011 |
11.11.2011 | 10/2011 | 300 EUR | 24.11.2011 |
05.12.2011 | 11/2011 | 300 EUR | 08.12.2011 |
03.01.2012 | 12/2011 | 300 EUR | 05.01.2012 |
06.02.2012 | 01/2012 | 300 EUR | 10.02.2012 |
02.03.2012 | 02/2012 | 300 EUR | 13.03.2012 |
02.04.2012 | 03/2012 | 300 EUR | 09.05.2012 |
02.05.2012 | 04/2012 | 300 EUR | 09.05.2012 |
04.06.2012 | 05/2012 | 300 EUR | 25.06.2012 |
02.07.2012 | 06/2012 | 300 EUR | 05.07.2012 |
06.08.2012 | 07/2012 | 300 EUR | 20.08.2012 |
17.09.2012 | 08/2012 | 300 EUR | 18.09.2012 |
02.10.2012 | 09/2012 | 300 EUR | 15.10.2012 |
08.11.2012 | 10/2012 | 300 EUR | 27.11.2012 |
03.12.2012 | 11/2012 | 300 EUR | 14.12.2012 |
02.01.2013 | 12/2012 | 300 EUR | 22.01.2013 |
07.02.2013 | 01/2013 | 300 EUR | 13.02.2013 |
05.03.2013 | 02/2013 | 300 EUR | 19.03.2013 |
03.04.2013 | 03/2013 | 300 EUR | 08.04.2013 |
02.05.2013 | 04/2013 | 300 EUR | 13.05.2013 |
03.06.2013 | 05/2013 | 300 EUR | 18.06.2013 |
01.07.2013 | 06/2013 | 300 EUR | 05.07.2013 |
01.08.2013 | 07/2013 | 300 EUR | 19.08.2013 |
13.09.2013 | 08/2013 | 300 EUR | 16.09.2013 |
01.10.2013 | 09/2013 | 300 EUR | 07.10.2013 |
04.11.2013 | 10/2013 | 300 EUR | 15.11.2013 |
09.12.2013 | 11/2013 | 300 EUR | 12.12.2013 |
10.01.2014 | 12/2013 | 300 EUR | 13.01.2014 |
Da das Bundeswehrdienstleistungszentrum aufgrund der unterlassenen Mitteilung über die Beendigung des Mietverhältnisses mit der Zeugin X weiterhin vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ausging und der Angeklagte in jedem der 45 Anträge wahrheitswidrig versicherte, 360,00 Euro Mietkosten an die Zeugin X zu bezahlen, wurden dem Angeklagten - seiner Absicht entsprechend - im Zeitraum zwischen April 2010 und Dezember 2013 Leistungen in Höhe von insgesamt 13.500,00 Euro ausgezahlt, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Um diesen Betrag wurde das Bundeswehrdienstleistungszentrum H. geschädigt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
Der Angeklagte handelte bei allen Taten in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Obwohl der Angeklagte faktisch seit längerem wusste, dass sein Vorgehen unrechtmäßig war, vermochte er zunächst sich nicht mitzuteilen. Erst nach einem Gespräch mit einem Freund entschloss er sich im Februar 2014 reinen Tisch zu machen. Er teilte sein Fehlverhalten an das Bundeswehrdienstleistungszentrum mit. Dieses erließ unter dem 31.03.2014 einen Rückforderungsbescheid über 13.500,00 Euro. Dem kam der Angeklagte mit Rückzahlung am 09.04.2014 über 12.500,00 Euro und am 24.04.2014 über weitere 1.000,00 Euro nach. ... "
b) Ferner hat die Kammer aufgrund eigener Beweiserhebung ergänzend im Wesentlichen festgestellt, dass sich der Soldat ab 2010 während der Woche an drei bis vier Tagen in der Wohnung der Zeugin X aufgehalten und sie Ende Januar 2010 auf eine Anmietung ihrer Wohnung angesprochen habe. Sodann sei es zum Abschluss eines Mietvertrags und im Februar und März 2010 zur Mietzinszahlung über 360 € monatlich gekommen. Im März 2010 habe sich die Zeugin vom Soldaten getrennt, das Mietverhältnis gekündigt und eine Kündigungsbestätigung gefordert. Nach etwa vier Wochen sei es wieder zu einer Kontaktaufnahme gekommen. Dies habe dazu geführt, dass der Soldat wieder für einige Wochen vorwiegend bei der Zeugin gelebt, ihr dafür jedoch keine Miete gezahlt habe. Im März 2011 sei die Beziehung endgültig beendet gewesen. Erst nachdem sich die Bundeswehr an die Zeugin gewandt habe, habe sie zum Soldaten Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt, sie habe Auskunft darüber gegeben, dass er nicht mehr bei ihr wohne. Der Soldat sei darüber aufgebracht gewesen und habe ihr zum 12. Februar 2014 10 000 € überwiesen. Mit am 14. Februar 2014 beim ... in H. eingegangenem Schreiben habe der Soldat dann eine "Stellungnahme/Sachverhalt zum eventuellen Vorwurf wegen ungerechtfertigter Zahlungen von Trennungsgeld" übermittelt.
c) Durch die wahrheitswidrigen Angaben in den Forderungsnachweisen habe der Soldat vorsätzlich die Pflichten verletzt, treu zu dienen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Auch wenn eine vorsätzliche, mit Bereicherungsabsicht begangene Schädigung des Dienstherrn als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung begründe, sei davon abzuweichen, weil die Schadenshöhe fünfstellig und durch jahrelange betrügerische Täuschungshandlungen eine massive kriminelle Energie an den Tag gelegt worden sei. Das Vertrauen des Dienstherrn in den Soldaten sei damit unwiederbringlich zerstört und die Höchstmaßnahme deshalb unausweichlich. Ein freiwilliges Offenbaren liege nicht vor, weil sich der Soldat mit seinem Schreiben vom Februar 2014 nur "der Not gehorchend" offenbart habe. Die für ihn sprechende Förmliche Anerkennung, die Gewährung einer Leistungsprämie sowie sein dann letztlich umfassendes Geständnis würden den Vertrauensverlust ebenfalls nicht verhindern.
d) Der gesetzliche Unterhaltsbeitrag sei abzuerkennen. Der Soldat sei nicht bedürftig, weil er durch den Dienstherrn eine Ausbildung zum Fahrlehrer und amtlich anerkannten Prüfer erfahren habe und deswegen nicht auf übergangsweise Zahlungen des Dienstherrn angewiesen sei. Zudem sei er des Unterhaltsbeitrags unwürdig, weil er sich über dreieinhalb Jahre in herausgehobener Position zahlreicher grober Täuschungen des Dienstherrn schuldig gemacht habe.
3. Der Soldat hat gegen das Urteil unbeschränkt Berufung eingelegt.
Zwar habe er in einer Art von "Selbstläufer" wahrheitswidrig behauptet, finanzielle Aufwendungen im Hinblick auf einen mit der Zeugin X geschlossenen Mietvertrag zu tätigen, obwohl dieser bereits zum April 2010 wieder beendet worden sei. Auch in der Folgezeit hätte ihm jedoch ein Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld zugestanden. Er habe auch nach dem Ende der Beziehung zur Zeugin X nicht an seinem Familienwohnort, sondern bei anderen Lebensgefährtinnen gewohnt und sich an deren Verpflegungs- und Unterkunftskosten beteiligt. Dass er seine Zuwendungen nicht offengelegt habe, sei auf deren persönliche Lebensumstände zurückzuführen, auf die er aus Naivität uneigennützig Rücksicht genommen habe. Insbesondere seit Januar 2012 halte er sich in N. bei seiner langjährigen Lebensgefährtin auf. Auf Seiten des Dienstherrn liege deshalb lediglich ein "theoretischer Schaden" und bei ihm kein finanzieller Eigennutz vor.
Mildernd zu gewichten sei zudem, dass er sich bereits vor Einleiten der offiziellen Ermittlungen geständig eingelassen habe. In dem mit der Zeugin X geführten Telefonat sei lediglich ihre Befürchtung, steuerrechtliche Nachteile zu erleiden, zur Sprache gekommen. Deshalb habe er ihr als eventuelle Schadenswiedergutmachung 10 000 € überwiesen.
Die erstinstanzlich ausgesprochene Disziplinarmaßnahme verstoße ferner gegen disziplinarrechtliche Bemessungsgrundsätze. Durch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis werde ihm die Möglichkeit genommen, dem Dienstherrn zu zeigen, aus seinem Fehlverhalten gelernt zu haben. Auch würde ihm dadurch seine wirtschaftliche Existenzgrundlage genommen, was insbesondere wegen der Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder nicht angemessen sei. Die Verhängung der Höchstmaßnahme berücksichtige auch nicht, dass die Bundeswehr "seine Familie" sei. Er sei kein schlechter Soldat, was schon sein Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zeige. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass er die Ermittlungen durch seine Selbstanzeige gefördert und den Schaden prompt aus den Mitteln einer Erbschaft wieder gut gemacht habe. Sein Verhalten sei im Übrigen nur durch Unbedachtheit und Naivität geprägt gewesen; dies erkläre sich mit den einfachen Familienverhältnissen, aus denen er komme. Für ihn spreche sein dienstliches Nachtatverhalten; hier habe er sich insbesondere durch die Ausbildung zum Bergen von Panzern hervorgetan. Sein Nachtatverhalten sei auch deshalb besonders positiv zu würdigen, weil er trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen Dienst geleistet habe. Die Sonderbeurteilung würdige dies nicht angemessen. Er sei kein gewohnheitsmäßiger Betrüger, vielmehr sei das Dienstvergehen ein einmaliges Geschehen in seinem Lebenslauf gewesen.
Die zulässige Berufung ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Aberkennung des gesetzlichen Unterhaltsbeitrages richtet. Soweit sie auf eine mildere Maßnahme zielt, ist sie zurückzuweisen.
Die Berufung des Soldaten ist unbeschränkt eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Aufgrund der den Senat nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Feststellungen des Strafgerichts steht fest, dass der Soldat vom 11. Mai 2010 bis zum 10. Januar 2014 jeweils monatlich bei dem Bundeswehrdienstleistungszentrum (H.) wissentlich und willentlich 45 Forderungsnachweise unter - mit Antrag vom 2. März 2010 erfolgter - Vorlage eines am 21. Januar 2010 abgeschlossenen und ab Februar 2010 geltenden Mietvertrags mit der Zeugin X für die Zahlung von Trennungsübernachtungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung eingereicht hat. In den Forderungsnachweisen hat er wissentlich und willentlich sowie bewusst der Wahrheit zuwider angegeben, Mieter der von der Zeugin X angemieteten Wohnung in der ... Straße .. in E. zu sein, obwohl dieses Mietverhältnis seit April 2010 nicht mehr bestand. Als Folge dieser unwahren Angaben wurden ihm durch den Bund von April 2010 bis Dezember 2013 monatlich 300 €, somit insgesamt 13 500 €, ausgezahlt. Der Soldat wusste, dass ihm für diesen Zeitraum das Trennungsübernachtungsgeld nicht mehr zustand und er dadurch rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu Lasten seines Dienstherrn erlangte.
Gründe für einen Lösungsbeschluss nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
Obwohl das Mietverhältnis für die vom Soldaten von der Zeugin X angemietete Unterkunft in der ... Straße .., E., zum April 2010 beendet worden war, hat der Soldat durch die unter Ziffer 10 der jeweiligen Forderungsnachweise abgegebene Erklärung, ihm seien für den vergangenen Monat Unterkunftskosten in Höhe von 360 € (gemäß dem bereits vorliegenden Nachweis) entstanden, sowie durch den damit auch in Bezug genommenen Forderungsnachweis vom 2. März 2010 wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, der Wahrheit zuwider behauptet, ihm entstünden im Hinblick auf dieses Mietobjekt weiterhin Unterkunftskosten. Die Erklärungen betrafen auch dienstliche Angelegenheiten, da sie die Grundlagen dafür bildeten, dass sein Dienstherr ihm finanzielle Vorteile gewährte.
b) Der Soldat hat zudem vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG in zweifacher Weise verstoßen.
aa) § 7 SG beinhaltet auch die Verpflichtung eines Soldaten, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen und es insbesondere nicht zu schädigen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 50). Zu einer Vermögensschädigung kam es dadurch, dass der Bund aufgrund der unwahren Erklärungen an den Soldaten insgesamt 13 500 € für Kosten aus einem Mietverhältnis auszahlte, das bereits seit April 2010 nicht mehr bestand.
An der Schädigung ändert der Umstand nichts, dass der Soldat den Betrag zurückgezahlt hat. Es handelt sich dabei um die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögensschadens.
An einem Vermögensschaden fehlt es auch nicht deshalb, weil der Soldat im angeschuldigten Zeitraum anderen Ortes bei anderen Lebensgefährtinnen Unterkunft gefunden und sich an deren Lebenshaltungskosten beteiligt hat.
Selbst wenn dem Soldaten wegen einer anderen Unterkunft ein anderer Trennungsgeldanspruch zugestanden hätte, würde dies nichts daran ändern, dass die Voraussetzungen des von ihm tatsächlich geltend gemachten Anspruchs nicht vorlagen, der Dienstherr die faktisch getätigten Zahlungen ohne den behaupteten Anspruch leistete und dadurch getäuscht sein Vermögen schädigte. Wenn ein anderer als der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeld bestanden hätte, könnte dies im Rahmen der Bemessungserwägungen mildernd berücksichtigt werden.
bb) Zugleich hat der Soldat gegen § 7 SG in Gestalt der Verpflichtung verstoßen, der Rechtsordnung gegenüber loyal zu sein und insbesondere die Strafgesetze zu achten (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 33). Wie das Strafurteil zutreffend ausführt, hat der Soldat in 45 tatmehrheitlichen Fällen einen gewerblichen Betrug nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB begangen.
c) Zugleich begründen die Pflichtverstöße einen Verstoß gegen die Pflicht des Soldaten, sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.
3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer.
aa) Gewicht verleiht dem Dienstvergehen die Verletzung zentraler soldatischer Pflichten.
Dazu gehört zunächst der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, die auch für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten essentiell ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 24 m.w.N.). Hinzu tritt der Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen. Auch sie zählt zu den zentralen Pflichten eines Soldaten (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 52 Rn. 21). Sie gilt gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können. Beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Erfüllt ein Soldat in strafbarer Weise - wie hier durch einen zudem gewerbsmäßig begangenen Betrug im Sinne von § 263 StGB - diese dienstlichen Erwartungen nicht, stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Auch die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn ein Soldat durch unrichtige Angaben veranlasst, dass ihm nicht zustehende öffentliche Mittel ausgezahlt werden.
Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten wiegt schwer. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies war hier der Fall.
bb) Ganz erheblich erschwerend kommt hinzu, dass die Wahrheitspflichtverletzung in 45 Fällen erfolgte, sich über einen Zeitraum von mehr als dreidreiviertel Jahren erstreckte und einen Schaden im fünfstelligen Bereich nach sich zog.
cc) Zudem ist das Verhalten des Soldaten nicht nur strafrechtlich relevant gewesen, sondern auch als solches geahndet worden. Dabei nähert sich die ausgeurteilte Strafe mit 11 Monaten dem Strafrahmen, von dem ab der Soldat bereits kraft Gesetzes nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SG seine Rechtsstellung als Berufssoldat verloren hätte.
dd) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 26 m.w.N.).
b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, weil der Soldat deswegen zum Oktober 2015 zum ... K. versetzt werden musste.
c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat aus finanziellem Eigennutz gehandelt. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung, wenn er vorträgt, sein Verhalten erkläre sich mit Naivität, Unerfahrenheit und Uneigennützigkeit.
d) Das Maß der Schuld des uneingeschränkt schuldfähigen Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Dass er in H. an depressiven Verstimmungen gelitten haben mag, stellt seine Schuldfähigkeit nicht in Frage.
aa) Der Soldat handelte hinsichtlich des Vermögensschadens vorsätzlich, weil er genau wusste, dass ihm der geltend gemachte Trennungsgeldanspruch nicht zustand. Selbst wenn der Soldat tatsächlich geglaubt hätte, dass ihm nach Beendigung des Mietvertrages mit der Zeugin X ein anderer Anspruch auf Trennungsgeld zustand, schließt ein solcher Irrtum den Vorsatz nicht aus, sodass es deswegen keiner Lösung von den bindenden Feststellungen des Strafurteils bedarf. Der behauptete Irrtum betrifft nämlich nicht tatsächliche Umstände, sondern die aus ihnen resultierende Rechtsfolge und lässt daher als bloßer Subsumtionsirrtum analog § 16 StGB den Vorsatz unberührt (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 16 Rn. 13 m.w.N.). Ein etwaiger Verbotsirrtum wäre jedenfalls nicht unvermeidbar, weil er durch eine Rückfrage beim Bundeswehrdienstleistungszentrum H. leicht aufklärbar gewesen wäre und es sich gerade für einen nicht rechtskundigen Soldaten aufgedrängt hätte, bei der zuständigen Stelle nachzufragen, ob trotz der Kündigung des Mietvertrages wegen neuer mietähnlicher Verhältnisse der Trennungsgeldantrag in unveränderter Form weiter gestellt werden kann. Der Vorsatz ist daher auch nicht analog § 17 Satz 1 StGB ausgeschlossen.
Der Senat glaubt dem Soldaten zudem den behaupteten Irrtum nicht. Denn er kannte das trennungsgeldrechtliche Erfordernis eines Vertrages über den Wohnraum. Es muss sich auch einem nicht Rechtskundigen aufdrängen, dass ein unter Bezugnahme auf einen konkreten Mietvertrag gestellter Antrag nach Beendigung dieses Mietvertrages nicht unverändert fortgestellt werden kann, wenn sich die Art der Unterkunft und die Form und Höhe des Entgeltes für diese wie hier wesentlich ändern. Dass der Soldat gleichwohl weder eine Klarstellung zu seinen neuen Unterkünften in seine Anträge aufnahm, noch bei der zuständigen Stelle nachfragte, dokumentiert daher zur Überzeugung des Senats seine Absicht, die fortlaufenden Zahlungen nicht durch Offenlegung der geänderten Verhältnisse zu gefährden.
bb) Der Milderungsgrund des freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens bzw. der freiwilligen Schadenswiedergutmachung liegt nicht vor (BVerwG, Urteil vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 - BVerwGE 103, 217 <218> m.w.N.).
Freiwillig ist die Offenbarung eines Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung eines Schadens nur, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist, sodass das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 61).
Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Soldat die Schadenssumme zwar nach Rückforderung des Betrages im April 2014 und damit zeitnah erstattet hat, seine am 14. Februar 2014 beim Dienstleistungszentrum H. eingegangene "Stellungnahme", mit der er erstmals auf den seit April 2010 nicht mehr bestehenden Mietvertrag mit der Zeugin X hinwies, von ihm jedoch erst abgegeben wurde, nachdem er von ihr erfahren hatte, dass der Bund bei ihr diesbezüglich Nachforschungen angestellt und sie die Bundeswehrverwaltung über das bereits zum April 2010 beendete Mietverhältnis und das Nichtbestehen eines Mietvertrages informiert hatte. Seine Erklärung vom 14. Februar 2014 erfolgte damit unter dem Druck der Ermittlungen und nicht mehr freiwillig.
aaa) Der Senat stützt seine Überzeugung von diesen Tatumständen zum einen auf die Einlassungen des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung, die - ausweislich der Sitzungsniederschrift (vgl. Seite 5) - seinen erstinstanzlichen Einlassungen entsprechen. In der Berufungshauptverhandlung hat er ausgeführt, erst durch ein Telefonat mit der Zeugin X von den Ermittlungen des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums erfahren zu haben. Dem entspricht, dass er auch erstinstanzlich eingeräumt hat, schon vor einem Gespräch mit dem Personalrat, dem dann etwa ein bis zwei Wochen später die Meldung vom Februar 2014 gefolgt sei, von der Nachfrage der Bundeswehrverwaltung bei der Zeugin X gewusst zu haben. Ohne Bedeutung ist daher, ob er von der Nachfrage bereits im Dezember 2013 oder erst im Februar 2014 (per Kurznachricht der Zeugin X) erfahren hat. Entscheidend ist, dass er durch einen Kontakt mit ihr von den Ermittlungen des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums erfahren und sich erst nachfolgend durch seine am 14. Februar 2014 beim Dienstleistungszentrum eingegangene Stellungnahme geständig eingelassen hat.
bbb) Hinzu tritt, dass der Soldat an die Zeugin X 10 000 € überwiesen hat, die - ausweislich des in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Kontoauszugs der ...bank zum Konto der Zeugin und mit Kontostand Februar 2014 - am 12. Februar 2014 und damit vor Eingang seiner Stellungnahme ihrem Konto gutgeschrieben wurden. Es ist nicht ersichtlich, welcher andere Anlass ihn annähernd drei Jahre nach endgültiger Beendigung der Beziehung und annähernd vier Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses mit ihr veranlasst haben könnte, an sie einen "Mietzins" zu überweisen als der Umstand, von ihr von den Ermittlungen des Bundes erfahren zu haben, um sich dann gezielt zu entreichern.
Dass es bereits vor Abgabe der Stellungnahme des Soldaten zu Ermittlungen des Bundes wegen der korrekten Verwendung des Trennungsübernachtungsgeldes gekommen ist, von denen die Zeugin X erfahren hat und über die sie den Soldaten somit informieren konnte, folgt aus dem durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Schreiben des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums an die Zeugin X vom 15. Januar 2014. In ihm ist sie unter Bezugnahme auf ein mit ihrem Bruder ("Bezug: 1. Telefonat: Herr X - Herr H. am 16. Dezember 2013") geführtes Telefonat angeschrieben und ihr mitgeteilt worden, ihr Bruder habe (bereits) am 16. Dezember 2013 erklärt, dass der Soldat schon seit längerem nicht mehr Mieter ihrer Wohnung sei.
Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin X anlässlich ihrer polizeilichen Anhörung am 15. Mai 2014. Danach ist es nach einer Kontaktaufnahme durch die Bundeswehr zu einem Telefonat zwischen ihr und dem Soldaten gekommen, in dem jener aufgebracht auf ihre Information reagiert habe, der Bundeswehr über die Dauer seines Aufenthalts bei ihr Auskunft gegeben zu haben. Dem entspricht, dass die Zeugin nach dem Vermerk des Vorsitzenden Richters am Truppendienstgericht vom 29. März 2017 erklärt hat, den Soldaten bereits 2013 über Nachforschungen der Bundeswehrverwaltung unterrichtet zu haben. Auch wenn der Soldat dagegen einwendet, dies könne nicht sein, weil er noch unter dem 10. Januar 2014 für Dezember 2013 Trennungsübernachtungsgeld beantragt habe, stellt dies nicht in Frage, dass er jedenfalls vor dem Verfassen der Selbstanzeige von Frau X über die Ermittlungen des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums in Kenntnis gesetzt worden ist. Ausdrücklich hat er in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er habe Mitte Februar, drei Tage bevor er die Stellungnahme geschrieben habe, von den Ermittlungen des Bundes erfahren. Die Richtigkeit der Kernaussage der Zeugin X bleibt damit unberührt.
Der Senat konnte zu diesen Umständen auch ohne Lösung von den Feststellungen des Strafurteils eigene Feststellungen treffen, obwohl das Strafgericht davon ausgegangen war, dass die Verfehlung durch eine Selbstanzeige des Soldaten aufgedeckt worden war. Denn die Bindungswirkung des Strafurteils erfasst nur die tatsächlichen Feststellungen, die sich auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der sachgleichen Straftat beziehen (vgl. Dau, WDO, 7. Aufl. 2017, § 84 Rn. 6). Dazu gehören die Bemessungserwägungen des Strafgerichts nicht.
cc) Mildernd wirkt ebenso wenig die Einlassung des Soldaten, er habe sich an den Lebenshaltungs- und Unterkunftskosten seiner Lebensgefährtinnen beteiligt, sodass wegen eines grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld weder beim Bund ein Schaden eingetreten sei noch er einen finanziellen Vorteil erlangt habe.
Trennungsübernachtungsgeld wird vom Bund gemäß § 3 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung für die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine angemessene Unterkunft gewährt.
aaa) Die vom Soldaten vorgelegten Bescheinigungen der Frau Y vom 29. November 2017 und der Frau Z vom 4. Dezember 2017 erbringen bereits keinen tragfähigen Nachweis über seine konkrete Beteiligung an den Kosten für die Unterkunftsgewährung. Die Erklärung der Frau Z verhält sich dazu überhaupt nicht. In der Erklärung der Frau Y heißt es vage, der Soldat habe sich mit einem Betrag von mindestens 300 € "hauptsächlich" an den Unterkunftskosten beteiligt. Ebenso wenig ermöglichen sie eine Feststellung, ob die Unterkunft angemessen gewesen ist. Die Kosten für eine Unterkunft sind damit schon nicht nachgewiesen (vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 42. Update 6/2017, zu § 3 Rn. 169).
bbb) Hinzu tritt, dass die Zuwendungen nicht der Finanzierung einer dienstortnahen Unterkunft dienten. Der Zweck des Trennungsübernachtungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten; hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 5 A 2.12 - Buchholz 262 § 3 TGV Nr. 3 Rn. 10 m.w.N.). Die Gewährung von Trennungsgeld soll hiernach dem Soldaten das tägliche Zurücklegen weiter Strecken zu seinem regulären (Familien-)Wohnort dadurch ersparen, dass ihm die Anmietung einer Unterkunft in der Nähe des Dienstortes finanziert wird. Sowohl Y als auch Z haben jedoch ausdrücklich erklärt, der Soldat habe sich an den Kosten der Wohnung "an der oben angegebenen Anschrift" beteiligt. Demnach hätte sich der Soldat in B. (bei Y) und in N. (bei Z) aufgehalten. Beide Orte liegen aber etwa 140 km (N.) bzw. 97 km (B.) vom Dienstort H. entfernt. Selbst wenn der Soldat - wie in der Berufungshauptverhandlung vorgetragen - mit Frau Z tatsächlich in Ba. und mit Frau Y tatsächlich in T. zusammen gewohnt hat, betrügen die Entfernungen - anders als von ihm behauptet - weiterhin gut 85 km (T.) bzw. 90 km (Ba.). Auch in diesem Fall bewegten sie sich jedenfalls außerhalb eines dienstortnahen Bereichs (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG). Das Trennungsübernachtungsgeld hat dem Soldaten damit nicht (mehr) dazu gedient, ihm eine Übernachtung in der Nähe des Dienstortes zu ermöglichen, sondern die (privaten) Fahrten zu den Lebensgefährtinnen zu finanzieren. Hierfür wird Trennungsgeld nicht gewährt.
ccc) Darüber hinaus fehlt es an einem Mietvertrag oder an einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 4 Trennungsgeldverordnung. Eine solche rechtlich verpflichtende Vereinbarung liegt nicht vor. Weder ist eine entsprechende Vereinbarung vorgelegt worden noch enthalten die Erklärungen der Lebensgefährtinnen Hinweise darauf. Dass es Vereinbarungen dieser Art mit diesen Lebensgefährtinnen nicht gegeben hat, entspricht der Typik nichtehelicher Lebensgemeinschaften, bei denen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stehen, dass sie auch das vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen. Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden typischerweise geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Gemeinschaften dieser Art ist regelmäßig die Vorstellung fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse würden Gegenleistung, Wertersatz, Ausgleich oder Entschädigung verlangt. Für eine Abweichung bedürfte es einer gesonderten Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - NJW 2008, 3277 <3278 f.>).
Dass sie nicht bestanden hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest: Der Soldat hat den mit der früheren Lebensgefährtin X (unter dem 21. Januar 2010) geschlossenen Mietvertrag ausdrücklich in Schriftform verfasst und ihn ausweislich des in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Kündigungsschreibens vom 25. März 2010 auch wieder in Schriftform gekündigt. Der Soldat wusste somit um die Bedeutung eines dokumentierten Rechtsverhältnisses als Grundlage für den berechtigten Bezug von Trennungsübernachtungsgeld. Wenn er dennoch nach der Beendigung des mit der Zeugin X geschlossenen Mietvertrages kein weiteres Mietverhältnis oder eine ähnliche Nutzungsvereinbarung mit späteren Lebensgefährtinnen dokumentierte, lässt dies keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass es rechtlich verbindliche Vereinbarungen auch nicht gegeben hat. Dem entspricht, dass der Soldat in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2014 selbst ausgeführt hat, er habe sich an den Kosten der Wohnung der Lebensgefährtinnen in irgendeiner Form beteiligt, auch wenn er "keine 'Miete' zu bezahlen" gehabt habe.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" schließt die Leistungsentwicklung des Soldaten mangels einer Leistungssteigerung eine Nachbewährung aus (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48).
Zwar erhielt er in der Beurteilung aus 2009 einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "4,80", während ihm in der Beurteilung aus 2011 ein solcher von "6,11" bestätigt wurde. Dem insoweit festzustellenden Leistungsanstieg steht jedoch der durch die Beurteilung aus 2013 festgestellte Leistungsabfall mit (durchschnittlich) "6,0" entgegen. Die Sonderbeurteilung vom 23. Juni 2017 weist zudem als Durchschnittswert nur noch "3,88" aus. Selbst wenn man zugunsten des Soldaten berücksichtigt, dass diese Entwicklung einer von ihm nicht verschuldeten Erkrankung geschuldet ist, ist jedenfalls keine Leistungssteigerung feststellbar. Dies wird unterstützt durch die erstinstanzliche Aussage des Leumundszeugen S. Er hat von einer Überprüfung im Oktober 2011 berichtet, bei der erhebliche Mängel im Zug des Soldaten festgestellt worden sind. Auch der Leumundszeuge J. hat negativ über den Soldaten berichtet und dies ebenfalls auf einen Zeitraum bezogen, der vor dessen Erkrankung lag.
Der aktuelle Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann Sc., hat zudem unter besonderer Würdigung der beim Soldaten vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen anerkennend festgestellt, trotz dessen sei jener immer bemüht gewesen, den Anforderungen des Dienstpostens gerecht zu werden. Der Soldat täte jedoch besser daran, seinen Untergebenen mit einer gesunden Distanz zu begegnen, da seine Äußerungen des Öfteren nicht denen eines Offiziers angemessen seien. Vom Leistungsbild her sehe er ihn auf Bataillonsebene im hinteren Drittel seiner Vergleichsgruppe. Der Disziplinarvorgesetzte hat damit Defizite beschrieben, die sich in sämtlichen Beurteilungen des Soldaten als roter Faden durchziehen und somit erkrankungsunabhängig bestehen.
Die dem Soldaten erteilte Förmliche Anerkennung liegt lange zurück und wurde ihm noch vor seinem Wechsel in die Offizierslaufbahn erteilt, sodass sie über dessen Leistungsstand keine tragfähige Auskunft mehr gibt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - juris Rn. 47).
Unrechtseinsicht ist nur insoweit festzustellen, als der Soldat die Angabe unrichtiger Angaben bereut, im Übrigen jedoch bestreitet, einen finanziellen Vorteil erlangt und seinen Dienstherrn geschädigt zu haben.
Dass der Soldat bislang disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet war, ist von nur geringem Gewicht, weil er damit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt hat.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien nach § 58 Abs. 7, § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen und geboten.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 34 m.w.N.):
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung bei vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Reisekosten- bzw. Trennungsgeldbetrug als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung zugrunde, (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2014 - 2 WD 3.13 - juris Rn. 42).
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
Erschwerende Umstände liegen vor und verlangen, den Soldaten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5, § 63 Abs. 1 WDO aus dem Dienstverhältnis zu entfernen:
Der eingetretene Schaden bewegt sich im fünfstelligen Eurobereich und ist damit sehr hoch. Zudem hat der Soldat in 45 Fällen in jeweils monatlichen Abständen immer wieder unwahre Angaben getätigt und dies über einen Zeitraum von mehr als dreidreiviertel Jahren. Er hat damit eine erhebliche kriminelle Energie zu Tage gelegt, die vom Strafgericht als gewerbsmäßig begangener Betrug gewertet worden ist. Wer sich auf diese Weise fortlaufend über die finanziellen Interessen des Dienstherrn aus Eigennutz hinwegsetzt, offenbart damit erhebliche Charaktermängel. Jedenfalls die Kombination eines besonders hohen Schadens und eines fortgesetzten und wiederholten Handelns über einen längeren Zeitraum zerstört das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und dienstliche Zuverlässigkeit eines Soldaten (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 69).
Die für den Soldaten sprechenden Aspekte erreichen auch kein ausreichendes Gewicht, um anzunehmen, es bestehe noch ein Rest an Vertrauen in den Soldaten. Klassische Milderungsgründe sind nicht gegeben und auch die - zudem nur partielle - Unrechtseinsicht ist nicht von solchem Gewicht, dass das Vertrauensverhältnis nicht zerstört worden wäre.
Gegen den vollständigen Vertrauensverlust spricht ebenso wenig der Umstand, dass der Soldat nicht - vorläufig - des Dienstes enthoben worden ist. Die Frage nach der fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit hängt nicht entscheidend von den Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten. Da aus den genannten Gründen objektiv die Vertrauensgrundlage zerstört wurde, kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob und warum Vorgesetzte eine Grundlage für einen weiteren Einsatz des Soldaten gesehen haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - juris Rn. 60 m.w.N.).
Eine mildere Disziplinarmaßnahme ist ferner nicht mit Rücksicht auf die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung zu verhängen. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstiger Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).
Schließlich streiten auch die mit Entfernung aus dem Dienstverhältnis wirtschaftlich gravierenden Folgen und die lange Zugehörigkeit des Soldaten zur Bundeswehr nicht dagegen, die Höchstmaßnahme zu verhängen. Die Folgen der Höchstmaßnahme mildernd zu berücksichtigen ist unzulässig, weil dies auf eine Kompensation von Auswirkungen einer Disziplinarmaßnahme hinausliefe, die der Gesetzgeber als sanktionstypische Folge in seinen Willen ausdrücklich aufgenommen und damit gebilligt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - juris Rn. 62 m.w.N.).
4. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 WDO der gesetzliche Unterhaltsbeitrag ausgeschlossen werden kann, liegen hingegen nicht vor.
Dass der Soldat der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bereits nicht bedürftig wäre, lässt sich nicht feststellen. Er verfügt aktuell über keine weitere Einkunftsquelle als die Bezüge aus seiner Berufstätigkeit, um seinen eigenen Unterhalt bestreiten und die Unterhaltsansprüche seiner Kinder erfüllen zu können. Dass er durch die Ausbildung bei der Bundeswehr Kenntnisse erlangt hat, die es begünstigen könnten, zeitnah in der Privatwirtschaft erwerbstätig zu werden, ändert daran nichts. Diese Prognose lässt sich schon nicht auf konkrete Feststellungen stützen.
Ebenso wenig ist der Soldat der Gewährung des Unterhaltsbeitrages unwürdig. Der Begriff der Unwürdigkeit ist aus den bereits im Urteil des Senats vom 30. Oktober 2012 (- 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 Rn. 60 ff.) dargelegten Erwägungen eng auszulegen. Eine Unwürdigkeit kann sich in der Regel nicht allein aus den Umständen ableiten lassen, die dazu geführt haben, die Höchstmaßnahme zu verhängen. Vielmehr können dies nur solche Umstände sein, die nach der Art und dem Gewicht des Fehlverhaltens sowie nach der Persönlichkeit des Soldaten und dem Maß seiner Schuld jeden Grund für die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn entfallen lassen. Dies kommt insbesondere in Fällen besonders treuwidrigen Verhaltens und vor allem dann in Betracht, wenn das Gesamtverhalten des Soldaten den Schluss zulässt, dass er jedes ernsthafte Interesse für die dienstlichen Belange vermissen lässt und dass es bei ihm bereits seit längerem an dem unabdingbaren Mindestmaß an Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse fehlt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 Rn. 62). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; Vielzahl und Gewicht seiner Verfehlungen wurden jedoch bereits auf der zweiten Zumessungsstufe zu Lasten des Soldaten verwertet. Sie erneut als Grundlage für den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages heranziehen, widerspräche somit der gesetzlichen Wertung des § 63 Abs. 3 Satz 1 WDO.
5. Soweit der Soldat mit seinem Rechtsmittel Erfolg hat, ist es nicht unbillig, ihn gleichwohl mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einschließlich seiner notwendigen Auslagen insgesamt zu belasten. Denn diese Kosten hätte er auch getragen, wenn nicht zusätzlich die nunmehr aufgehobene Aberkennung des Unterhaltsbeitrages ausgesprochen worden wäre. Daher ist auch der Kostentenor des angegriffenen Urteils nicht aufzuheben. Wegen des erzielten Teilerfolges entspricht es jedoch der Billigkeit, den Soldaten von einem geringen Teilbetrag der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu entlasten (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - juris Rn. 67).