...Dezember 2016 II R 21/14, BFHE 256, 381, BStBl II 2018, 196, Rz 10). 21 bb) Das Vermögen einer intransparenten, wirksam gegründeten und rechtlich selbständigen Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen und kann schon deshalb nach inländischem Erbrecht --unabhängig von dem ausländischen Personalstatut der Stiftung-- nicht mehr der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen unterliegen...