...Auch diejenigen Steuerbeträge, die auf den Veräußerungsgewinn entfielen, seien keine Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 1975, 1967 Abs. 2 BGB (Erblasser- oder Erbfallschulden), sondern Eigenschulden der Erben. Trotz Anordnung der Nachlassverwaltung verwirklichten die Erben selbst den Tatbestand der Einkünfteerzielung....