...Die Auffassung der Beklagten, nach der § 118 Abs 4 S 4 SGB VI nur für die Erben des Berechtigten, nicht aber "für die Erben eines beliebigen verfügenden Dritten" gelte, führe zu dem Ergebnis, dass von der unrechtmäßigen Verfügung und Empfangnahme noch weiter entfernte Personen wegen der Erbenhaftung (nach §§ 1922, 1967 BGB) schärfer hafteten als der näherstehende Erbe des Berechtigten, der sich in...