...Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich tatsächlich die Geschäftsleitung des klägerischen Betriebes in B befand. 6 a) Soweit die Prüfungsanordnung die Einkommensteuer betrifft, ist sie rechtmäßig, so dass eine Rücknahme nicht in Betracht kommt. Die Zuständigkeit für Besteuerung und Prüfung folgt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 195 Abs. 1 AO dem Wohnsitz....