...Die rückwirkende Heranziehung nur der nicht grundrechtsberechtigten juristischen Personen, nicht aber der privaten Grundstückseigentümer, dient nicht der Beitragsgerechtigkeit im Sinne einer vorteilsgerechten Veranlagung aller Grundstückseigentümer. 49 (bbb) Auch der Gesichtspunkt, dass die Kostenanteile, die auf Grundstücke im Eigentum von juristischen Personen ohne Grundrechtsberechtigung entfallen...