...Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, weshalb ein offenkundiges Schreibversehen ohne entsprechenden Antrag Anlass gegeben hätte, nach Eigentümern des - eindeutig nicht gemeinten - Flurstücks zu forschen. Der Einwand, Restitutionsausschlussgründe seien nicht geprüft worden, betrifft die unvollständige Anwendung materiellen Rechts, die nicht mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann....