...Infolgedessen lässt sich nicht nachprüfen, inwieweit die Art der psychischen Störung, damit auch deren Schweregrad und Einfluss auf die Schuldfähigkeit zutreffend beurteilt worden sind. 14 bb) Hinzu kommt, dass nach den Urteilsausführungen der Einfluss des Konsums von Alkohol und/oder Drogen auf die Tatbegehung vage bleibt....