1. Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind nicht nur Abkömmlinge ersten Grades, sondern auch deren Abkömmlinge. 2. Auch als Minderjährige adoptierte Kinder sind Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. 3. Nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden.