Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2012 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28. Februar 2012 insgesamt zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1100 Euro festgesetzt.