Entscheidungsdatum: 07.10.2014
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A W, C, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Denn dies erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Fragen:
"1. Stellt der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem jeweiligen Leistungsträger, abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II konkludent eine Vereinbarung dergestalt dar, als dass der Leistungsträger verpflichtet ist, zumindest bis zum vereinbarten Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II zu gewähren?
2. Bedarf es trotz des Abschlusses einer befristet gültigen Eingliederungsvereinbarung erneut eines Antrages gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F.?
3. Ist der Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung losgelöst vom Stellen eines Antrages gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. zu betrachten?"
Spätestens durch das Urteil des 4. Senats vom 2.4.2014 (B 4 AS 26/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 15 Nr 3 vorgesehen) ist die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Rechtsfragen entfallen. Doch bereits zuvor waren durch das BSG Rechtsgrundsätze zur konstitutiven Antragstellung nach § 37 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts herausgearbeitet worden (vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 31 RdNr 15 ff mwN). Danach bringt der Leistungsberechtigte durch eine Antragstellung zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht sich die tatsächliche und rechtliche Lage nicht grundlegend geändert habe und er weiterhin Leistungen zur Existenzsicherung benötige. Er fordert damit die Verwaltung auf zu überprüfen, ob und ggf in welchem Umfang auch für den nächsten Bewilligungsabschnitt Leistungen zu gewähren sind. Mit dieser Argumentation hat das BSG im vorgenannten Urteil ein Fortwirken eines Antrags bis zum Ende einer genehmigten Ortsabwesenheit abgelehnt (aaO RdNr 16-17). Mit dieser Rechtsprechung, deren Bedeutung für die Erforderlichkeit eines neuen Antrags vor dem bzw für das Fortwirken eines früheren Antrags bis zum Auslaufen einer Eingliederungsvereinbarung ins Auge springt, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsfragen schon nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des BSG ohne Weiteres beantworten lassen. Zuletzt durch das - noch auf der Grundlage des Terminberichts auch bereits von der Klägerin in der Beschwerdebegründung herangezogene - Urteil des 4. Senats vom 2.4.2014 ist geklärt, dass sich der Leistungsträger nach dem SGB II nicht bindend in Gestalt einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichten kann; die Gewährung dieser Leistungen durch eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ist rechtlich nicht zulässig. Die gesetzlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen die Lebensgrundlage der Leistungsempfänger sichern und unterliegen keinem Gestaltungsspielraum der Verwaltung und zwar weder im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung noch einer Zusicherung unter der Bedingung einer Verpflichtung zu Eingliederungsbemühungen (juris RdNr 31 ff). Aus der in diesem Urteil betonten Trennung von Eingliederungsleistungen und Lebensunterhaltsleistungen, von aktiven und passiven Leistungen, folgt, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung auch nicht konkludent im Sinne der Frage 1 eine Vereinbarung über den Zeitpunkt sein kann, bis zu dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren sind. Hieraus ergibt sich auch, dass im Sinne der Frage 3 der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung losgelöst vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu betrachten ist, und im Sinne der Frage 2, dass es trotz des Abschlusses einer befristet gültigen Eingliederungsvereinbarung eines erneuten Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bedarf.
Prozesskostenhilfe (PKH) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.