1. Der Bestandsschutz für Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, wirkt in der Folgezeit nicht umfassend personenbezogen fort, sondern ist auf die konkrete Beschäftigung beschränkt. 2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.